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Kreisverband Saalekreis 

(Beschluss vom 30.4.2021)

Präambel
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
§ 2 Zweck
§ 3 Konsensierung
§ 4 Sitz des Kreisverbandes
§ 5 Gliederung des Kreisverbandes
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Kreisverbandes
§ 11 Hauptversammlung
§ 12 Kreisvorstand
§ 13 Interne Landesarbeitsgruppen
§ 14 Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung
§ 15 Auflösung und Verschmelzung
§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung
§ 17 Gerichtsstand
§ 18 Schlussbestimmung

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Präambel

Die Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden: dieBasis) vereinigt
Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der
ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen
freiheitlichen und friedliebenden Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer
Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische, undemokratische und gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die
Partei entschieden ab. Die Partei steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung
im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle
Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen können. Unsere wichtigsten
Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte.
Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung
vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für-
und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer
Beachtung finden. Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in
der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss
aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Diese neue Politik setzt den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all
seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum. Sie trägt
Sorge, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern:

- das soziale Leben im Sinne der Freiheit
- das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und
- das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit.

Das bedeutet auch, dass der Mensch erkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der
Welt und der gesamten Natur. Das beinhaltet, dass der Mensch diese Welt und diese Natur
voll verantwortlich achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

 

I.Grundsätze des Kreisverbandes

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als
Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 - Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland
Kreisverband Saalekreis und ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei
Deutschland. Die Kurzform lautet dieBasis KV SK.
(2) Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Saalekreis.

 

§ 2 - Zweck

(1) Der Zweck des Kreisverbandes ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den
Gemeinden und dem Landkreis Saalekreis.
(2) Totalitären, diktatorischen, gewalttätigen und undemokratischen Bestrebungen jeder
Art wirkt der Kreisverband entgegen.
(3) Der Kreisverband wirkt an der Gestaltung eines freiheitlich demokratischen Staats-
und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und
eigenverantwortliches Leben ermöglicht. Die Arbeit des Kreisverbandes basiert auf
den vier Säulen Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz.
(4) Der Kreisverband verwendet seine Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen
Gesetze. Er erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.

 

§ 3 - Konsensierung

(1) Siehe hierzu § 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Satzung.

 

§ 3a - Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung
(von der erfolgreichen Gründungsversammlung bis zur ersten ordentlichen
Hauptversammlung des Kreisverbandes) folgende Sondervorschriften:

1.Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 10.4.2021. Auf der
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
der Gründungsvorstand gewählt. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher
Vorstand bis zur Wahl des regulären Kreisvorstands auf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung.
2.Stimmberechtigtes Mitglied der Gründungsversammlung ist jeder, der bei der
Gründungsversammlung dem Landesverband Sachsen-Anhalt als Mitglied der
Basisdemokratischen Partei Deutschland bekannt ist und seinen Wohnsitz (oder in
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt) im Landkreis
Saalekreis hat und nicht bereits Mitglied eines anderen Kreisverbandes ist.
3.Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind auf der
ersten ordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit möglich.
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4.Ausgenommen hiervon ist die Auflösung des Kreisverbandes. Hier gilt die
Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, § 16.
Alle Mitglieder des Gründungsvorstands können auf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung wieder für den Kreisvorstand kandidieren.
5.Die ehemaligen Mitglieder des Gründungsvorstands bilden nach der Wahl des
ordentlichen Kreisvorstands ggf. den Gründungsrat. Er arbeitet den neuen
Kreisvorstand ein und unterstützt ihn bei seiner Arbeit. Die Mitglieder des
Gründungsrats haben zwar Teilnahme- und Rederecht an aber kein Stimmrecht in
den Vorstandssitzungen; außerdem haben sie kein Repräsentationsrecht. Der
Gründungsrat wird zum Ende der zweiten regulären Hauptversammlung aufgelöst.
6.Der Gründungsvorstand besteht mindestens aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/-in
c) dem/der Schriftführer/-in und Schatzmeister/-in

7. Die Sondervorschrift dieses § 3a entfällt unmittelbar nach dem Ende der ersten
regulären Hauptversammlung.

 

§ 4 - Sitz des Kreisverbandes

Der Sitz des Kreisverbandes ist Merseburg.

 

§ 5 - Gliederung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband untergliedert sich in seine Ortsverbände.
(2) Der Kreisverband selbst und seine Ortsverbände sind keine selbständigen Verbände.
Sie können sich eigene Satzungen geben, sind zur Beschlussfassung aber nur im
Rahmen der jeweils geltenden Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt befugt
und an die Beschlüsse der Landesorgane gebunden.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 6 - Mitgliedschaft

(1) Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Partei sind in der
Bundessatzung beschrieben. Über die Aufnahme entscheidet der betreffende
Landesverband innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Kreisverbandes beginnt sofort mit der
Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesverband.
(3) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit zu einer Parteigliederung seiner Wahl
auf Antrag zu wechseln. Das Verfahren dazu regelt die Satzung des Landesverbandes.
(4) Über Mitgliedsanträge von Personen, die keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, entscheidet die Bundespartei.
(5) Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in keinem
Gremium des Kreisverbandes und zugehörigen Ortsverbänden ein Amt bekleiden.
Die Mitarbeit in Fachausschüssen und Arbeitsgruppen ist zulässig.
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(6) Soweit und sobald der Kreisverband gegründet wurde, tritt bezüglich der Aufnahme in
die Partei anstelle des Landesverbandes der für die Mitgliedschaft zuständige
Kreisverband. Jedes Mitglied einer Untergliederung ist Mitglied des Landesverbandes
und der Bundespartei.
(7) Soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der §§ 6 und 7
der Bundessatzung ergänzend.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied soll die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Rahmen
ihrer Grundsätze und Satzungen der betreffenden Gliederungen fördern Jedes
Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch
Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen und an ihren
Veranstaltungen teilzunehmen..
(2) Jedes Mitglied hat interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und alles zu
unterlassen, was der Partei Schaden zufügen könnte.
(3) Jedes Mitglied kann in einer oder mehreren Arbeitsgruppen mitarbeiten, aber nur einer
vorsitzen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, der pünktlichen Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge
nachzukommen. Sein aktives und passives Wahlrecht ruht, solange es sich mit seinen
Mitgliedsbeiträgen drei oder mehr Monate im Rückstand befindet.
(5) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und
Positionen innerhalb der Partei und in anderen politisch relevanten Vereinigungen,
Verbänden, Kammern Wirtschaftsorganisationen etc. bekanntzugeben.
(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

 

§ 8 - Ordnungsmaßnahmen

Siehe hierzu § 8 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser
Satzung.

 

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

Siehe hierzu § 9 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 18 dieser Satzung.

 

III. Organisation

 

§ 10 - Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.

 

§ 11 - Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird als
ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung abgehalten.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
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wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den
Ortsverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von mindestens vier Wochen zu. Sofern und solange sich innerhalb des Gebiets des
Kreisverbandes noch kein(e) Ortsverband/-verbände gegründet haben, erfolgt die
Einberufung direkt an die Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladung wird durch
Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) zugestellt.
(3) Anträge, die auf der Hauptversammlung (HV) behandelt werden sollen, müssen dem
Vorstand spätestens zwei Wochen vor der HV vorliegen. Anträge in elektronischer
Form (E-Mail) reichen. Später gestellte Anträge (Initiativanträge) bedürfen zu ihrer
Behandlung der Zustimmung von mindestens 2/3 der auf der HV anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter
oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit vor Beginn der HV gestellt
werden.
(4) Ausschließlich die HV beschließt über das Programm und Satzungsänderungen des
Kreisverbandes.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen HV enthält mindestens folgende Punkte:

a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
c) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
d) den Bericht der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Kreisvorstandes
f) erforderliche Nachwahlen
g) turnusmäßige Wahlen der Ämter
h) erforderliche Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen
i) die Beschlussfassung über gestellte Anträge
j) die Beschlussfassung über den Haushalt und die Finanzplanung für das
kommende Geschäftsjahr

(6) Kreis-HV sind öffentlich. Durch Beschluss der HV kann die Teilnahme ganz oder
nur für bestimmte Tagesordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.
(7) Die HV wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Die HV ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder
wie Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie ist im Weiteren nicht mehr
beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn der HV festgestellten
Teilnehmer anwesend sind.
(9) Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen ab der zweiten ordentlichen HV
bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
(11) Die Beschlüsse der HV sind zu protokollieren und werden allen Mitgliedern zur
Verfügung zugänglich gemacht.
(12) Eine außerordentliche HV muss auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von
mindestens zwei Ortsverbänden oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Kreisverbandes einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist
verkürzt werden, jedoch nicht unter einer Woche. Die Gründe für die Verkürzung
sind in der Einladung anzugeben. Für eine außerordentliche HV bestehen keine
Antragspflichten.
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§ 12 - Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche HV gewählt.
Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist nicht begrenzt.
(3) Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens
jedoch aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/-in
c) dem/der Schriftführer/-in
d) dem/der Schatzmeister/-in
e) dem/der Beisitzer/-in (nen) als Säulenbeauftragte
Die Mitglieder des Kreisvorstands sind im Innenverhältnis gleichberechtigt. Der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kreisvorstand nach
Außen und gegenüber anderen Parteigremien.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden
HV vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes
Mitglied des Kreisvorstandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend
eine außerordentliche HV einzuberufen.

 

§ 13 - Interne Landesarbeitsgruppen

Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe
mitarbeiten. Der Kreisvorstand informiert seine Mitglieder über die Gründung von
neuen Arbeitsgruppen und leitet die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.

 

§ 14 - Schiedsgerichtsbarkeit, Finanzordnung

Die Schiedsordnung und die Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
(LV) finden sinngemäß Anwendung. Solange der LV keine eigene Schiedsordnung
bzw. Finanzordnung verabschiedet hat, gilt ersatzweise und sinngemäß die
Schiedsordnung bzw. Finanzordnung der Bundespartei.

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 15 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen
Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der zur HV anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt
gegeben worden ist.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes können auch durch einen
Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag
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Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende
Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender
Begründung bekannt gegeben worden ist.
(3) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom
Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

 

§ 16 Verbindlichkeit dieser Satzung 

(1) Diese Kreisverbandssatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Kreisverbandes.
Sie stimmt mit den grundsätzlichen Regelungen der Landessatzung Sachsen-Anhalt
überein.
(2) Von der Landessatzung Sachsen-Anhalt abweichende, in der Regel verkürzte,
Fristenregelungen folgen
dem Wunsch der Mitglieder nach einer zügigen und
effektiven Arbeitsweise.

 

§ 17 - Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sitz des Landesverbandes, soweit nichts anderes festgelegt ist.

 

§ 18 - Schlussbestimmung

Ergänzend gelten die Vorschriften der Landessatzung Sachsen-Anhalt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des dieBasis-Kreisverbands Saalekreis am
10.4.2021 sowie ergänzt am 30.4.2021 in Merseburg.